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Internationales Recht

 

Internationales Recht, Un-Recht und die Besatzung Palästinas, Teil 2 - Johannes Gunesch - Internationales Recht soll universell gültig sein – dessen Geltung aber ist lokal umstritten. Das ist die zentrale Ambivalenz, derer sich die israelische Besatzung Palästinas bedient, um Un-Recht abzuwickeln. Doch wie funktioniert das im Detail – und wie kann Recht dabei überhaupt geltend gemacht werden?

Mit diesen Fragen beschäftigen wir uns in einem Artikel, der aus drei Teilen besteht: Nachdem im ersten Teil beschrieben wurde, wie Recht in Israel umgangen wird, stellt dieser Teil dar, wie Recht in den besetzten palästinensischen Gebieten aufgeteilt wird. Der dritte Teil schildert dann, wie Recht auf internationaler Ebene vertagt wird.

So werden die Mechanismen der andauernden Diskriminierung der palästinensischen Bevölkerung deutlich. Um an dieser Realität etwas zu ändern, bedarf es allerdings vor allem der politischen Auseinandersetzung, weil Recht, das nur für Einzelne gilt, lediglich Willkür ist.

In den besetzten palästinensischen Gebieten: Macht übertrumpft Recht

In Palästina sind Grenzen zugleich maßgebend und völlig obsolet für das Recht, das für die Bevölkerung gilt. Für jüdische Israelis, die jenseits der grünen Linie leben, also nach internationalem Recht illegale Siedler in Palästina sind, gilt israelisches Recht. Darüber hinaus können Juden auf der ganzen Welt entsprechend des „nationality laws“ von 1952 die Staatsbürgerschaft inklusive aller Rechte im Staate Israel erlangen. Nach dem Abstammungsprinzip, das Blutrecht bedeutet, sind territoriale Grenzen für jüdische Israelis daher unerheblich.

Dagegen sind Grenzen für die palästinensische Bevölkerung maßgeblich, weil sie vorgeben, welche Rechte gelten und welche nicht. Eigentlich universell gültige Rechte aufzuteilen, untergräbt dabei deren Geltung, weil so eine Hierarchie an Privilegien und Sicherheiten entsteht. >>>

 

Internationales Recht, Un-Recht und die Besatzung Palästinas, Teil 3 - Johannes Gunesch - In den zwei ersten Teilen dieses Artikels zu internationalem Recht und Un-Recht der Besatzung Palästinas haben wir beschrieben, wie Recht in Israel umgangen und in den palästinensischen Gebieten aufgeteilt wird. In diesem letzten Teil schildern wir, wie Recht auf internationaler Ebene geltend gemacht werden könnte – und warum das trotz des anhaltenden Unrechts nicht passiert. - Internationale Ebene: Unrecht alimentieren - Die Gültigkeit internationalen Rechts ist auf zwei Ebenen zu bemessen. Die erste ist die formelle, die definiert, was rechtlich erlaubt und verboten ist. Die zweite ist die der Auslegung, in der die Bedeutung internationalen Rechts in dessen Anwendung oder Missachtung begründet ist. Die anhaltende israelische Besatzung Palästinas offenbart daher die große Diskrepanz zwischen diesen beiden Ebenen. Denn obwohl es formell klare Rechtsprovisionen gegen die Besatzung gibt, wird sie seit Jahrzehnten umgesetzt. So ist internationales Recht bedeutungslos und zugleich unabdingbar. Um Recht im Kontext der israelischen Besatzung anzuwenden, erfordert das allerdings politische Auseinandersetzungen. Das bedeutet, internationales Recht im Angesicht der asymmetrischen Verhältnisse „on the ground“ so auszurichten, dass es die Schwachen stärkt während es die Starken zumindest soweit einschränkt, dass sie ihre Stärke nicht ungestraft willkürlich nutzen können. Dabei muss es vor allem darum gehen, Recht an Verantwortung und Unrecht an Haftung zu binden. Denn ohne diesen positiven Ausgleich wird Recht im Alltag der Besatzung immer weiter hierarchisch untergraben und dessen Gültigkeit in Privilegien aufgeteilt.[i] Rechtliche Mittel allein reichen allerdings nicht, um internationalem Recht zur Geltung zu verhelfen, denn das wäre zirkulär. Ein globales Vollzugsorgan oder eine internationale Polizei gibt es schließlich nicht >>>

 

Goldstone- Report

 

amnesty international Deutschland - Länderberichte

 

Genfer Konventionen – Wikipedia >>>



Palästinensische Staatlichkeit nach Völkerrecht - Es gibt unterschiedliche Theorien im Völkerrecht, um das Vorliegen von Staatlichkeit einer territorialen Einheit zu prüfen. Dementsprechend vielseitig sind die Meinungen unter Völkerrechtlern, ob diese im Falle Palästinas vorliegt. Die deklarative Theorie bejaht die Staatlichkeit einer territorialen Einheit, sofern die rein normativen Vorraussetzungen der Konvention von Montevideo erfüllt sind. Die konstitutive Theorie hingegen verlangt eine Anerkennung dieser Einheit durch andere Staaten. Wieder andere argumentieren unter Heranziehung von historischen Erwägungen.

Attribute der Staatlichkeit nach der Deklarativen Theorie

Artikel 3 Satz 1 der Montevideo-Konvention stellt fest, dass „die politische Existenz eines Staates unabhängig von seiner Anerkennung durch die anderen Staaten ist“. Dies wird dahingehend verstanden, dass die Souveränität eines Staates deklarativ sein soll, d.h. nach rein normativen Grundsätzen und unabhängig von der politischen Anerkennung durch andere Staaten. Folgt man dieser deklarativen Theorie für Staatlichkeit, müssen vier Grundkriterien vorliegen, die nach der Konvention festgelegt wurden. Diese sind: >>>


 

Völkerrechtler: "Es gibt keine Pflicht, Palästina anzuerkennen" - Die Palästinenser jubeln über ihren Erfolg in New York. Dabei bedeutet der neue Uno-Beobachterstatus für sie nur einen kleinen Fortschritt, sagt Völkerrechtsexperte Christian Schaller im Interview. Immerhin können sie nun Kriegsverbrecher vor den Internationalen Strafgerichtshof bringen. >>>


 

Der Status von Palästina - Fragen an das Völkerrecht - Es ist ein komplexes Thema, dem sich Christian Hauswaldt mit seiner Promotion "Der Status von Palästina" verschrieben hat. Wo beginnt ein solches Problem? Wie könnte es gelöst werden? Und wie überhaupt ließe es sich begreifen? Wohin, zu welchen Antworten führen solche Fragen? Ist es nicht zwangsläufig, dass ein Wissenschaftler, gleich ob Historiker, Soziologe, Philosoph oder Jurist wie Christian Hauswaldt, in den Zwiespalt rutscht, sich positionieren zu müssen - pro und contra zur einen oder anderen Seite? Christian Hauswaldt, Doktorand an der Leipziger Universität (Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht) nähert sich dem "Status von Palästina" aus der Perspektive des Völkerrechts. >>>

 

Die gegenwärtige Situation in Israel/Palästina aus völkerrechtlicher Sicht unter Mitberücksichtigung der historischen Dimensionen - Dr. Yvone Schmidt - Ausschnitt - >>>

 

 

ai-Journal November 2003

Völkerrechtliche Verpflichtungen

ISRAEL / BESETZTE GEBIETE / PALÄSTINENSISCHE AUTONOMIEGEBIETE

Völkerrechtliche Verpflichtungen
Als Besatzungsmacht in den besetzten palästinensischen Gebieten im Westjordanland und im Gaza-Streifen unterliegt Israel besonderen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Im Vordergrund steht dabei die Vierte Genfer Konvention, die dem Schutz von Zivilpersonen im Krieg dient. Daneben werden die Rechte von Zivilpersonen auch durch die Haager Kriegskonvention geschützt. Und schließlich gelten für die Palästinenser in den besetzten Gebieten auch die Bestimmungen des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte.

amnesty international wirft der israelischen Regierung vor, durch Ausgangssperren, Schließung der Grenzen und Blockaden von Verkehrswegen gegen folgende Rechte der palästinensischen Bevölkerung zu verstoßen:

  • Das Recht auf Bewegungsfreiheit, wie es der Internationale Pakt über die bürgerlichen Rechte vorsieht: Jeder, der sich zu Recht auf dem Territorium eines Staates aufhält, hat dort das Recht, sich frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu bestimmen (Artikel 12.1 IPBPR).

  • Das Recht zu arbeiten ergibt sich aus Artikel 52. der Vierten Genfer Konvention und aus Artikel 6.1 des internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Das UNO-Komitee für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hat sich im Mai 2003 besorgt über die schlechte wirtschaftliche Lage der Palästinenser in den besetzten Gebieten geäußert und dafür auch die israelische Politik der Blockaden verantwortlich gemacht.

  • Das Verbot in besetzten Gebieten Bevölkerung des eigenen Staates anzusiedeln ergibt sich aus Artikel 49 der Vierten Genfer Konvention. Die israelischen Siedlungen im Westjordanland und im Gaza-Streifen sind von der UNO wiederholt als Verstöße gegen diese Bestimmung verurteilt worden.

  • Das Verbot der Diskriminierung in Artikel 27 der Vierten Genfer Konvention legt fest, dass die Besatzungsmacht alle Personen in ihrem Einflussbereich gleich behandeln soll ohne Ansehen von Rasse, Religion oder politischer Überzeugung. Ausgangssperren beispielsweise werden aber ausschließlich Palästinenser verhängt und das selbst in Fällen, wo sie von israelischen Siedlern angegriffen wurden.

  • Das Verbot der kollektiven Bestrafung (Artikel 33, Vierte Genfer Konvention) wird von den israelischen Behörden durch Straßensperren und Ausgangssperren immer wieder verletzt. Diese Maßnahmen, die regelmäßig nach Anschlägen auf Israelis ergriffen werden, treffen alle palästinensischen Bewohner der besetzten Gebiete, auch diejenigen, die keinerlei Verbrechen begangen haben. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes hat deshalb die Blockade ganzer Dörfer über einen längeren Zeitraum als Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht bezeichnet.

 

 

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