Gutachten des Internationalen
Gerichtshofs
in Den Haag zur
israelischen Mauer
Am 9. Juli 2004
veröffentlichte der Internationale
Gerichtshof in Den Haag das von der
UNOGeneralversammlung verlangte
Gutachten zur Mauer in der israelisch
besetzten Westbank. Wir veröffentlichen
die Presseerklärung des IGH, die einen
kurzen Überblick über den Inhalt des
Gutachtens liefert, in eigener
Übersetzung:
Das Gericht befindet, dass der Bau
einer Mauer in den besetzten
palästinensischen Gebieten durch Israel
und das damit in Zusammenhang stehende
Regime internationalem Recht
widerspricht; es stellt die legalen
Konsequenzen fest, die aus
diesem Rechtsbruch resultieren.
Den Haag, 9. Juli 2004. Der
Internationale Gerichtshof (IGH), das
juristische Organ der Vereinten
Nationen, hat heute sein Gutachten
bezüglich der Konsequenzen des Baus
einer Mauer in den besetzten
palästinensischen Gebieten abgegeben.
In seinem Gutachten befindet das Gericht
einmütig, dass die Erstellung eines
Gutachtens, das von der
Generalversammlung der Vereinten
Nationen angefordert wird, in seinen
juristischen Zuständigkeitsbereich fällt
und entscheidet bei 14 Ja-Stimmen und
einer Gegenstimme, der Forderung zu
entsprechen.
Das Gericht beantwortete die Fragen
folgendermaßen:
a) ,,Mit 14 Ja- zu einer Gegenstimme:
Der Bau der Mauer, die von Israel, der
Besatzungsmacht, in den besetzten
palästinensischen Gebieten,
einschließlich in und um Jerusalem
herum, gebaut wird, widerspricht
internationalem Recht.’’
b) ,,Mit 14 Ja- zu einer Gegenstimme:
Israel ist verpflichtet, den Bruch
internationalen Rechts zu beenden; es
ist verpflichtet, unverzüglich die
Arbeiten am Bau der Mauer, die in den
besetzten palästinensischen Gebieten
gebaut wird, einschließlich in und um
Jerusalem herum, zu beenden,
unverzüglich die ihr innewohnenden
Strukturen abzubauen und unverzüglich
alle Gesetze und Erlasse, die sich damit
befassen, aufzuheben oder außer Kraft zu
setzen, in Einklang mit Paragraph 151
dieses Gutachtens.’’
c) ,,Mit 14 Ja- zu einer Gegenstimme:
Israel ist verpflichtet für den Schaden,
der durch den Bau der Mauer in den
besetzten palästinensischen Gebieten,
einschließlich in und um Jerusalem
herum, entstanden ist, Schadenersatz zu
leisten.’’
d) ,,Mit 13 Ja- zu zwei Gegenstimmen:
Alle Staaten sind verpflichtet, die
illegale Situation, die Ergebnis des
Baus der Mauer ist, nicht anzuerkennen
und keine Hilfe dabei zu leisten, die
Situation aufrecht zu erhalten, die
durch den Bau der Mauer entstanden ist;
alle Unterzeichnerstaaten der Vierten
Genfer Konvention vom 12.
August 1949, die sich auf den Schutz von
Zivilisten in Kriegszeiten bezieht,
haben darüber hinausgehend die
Verpflichtung, in Respektierung der
Charta der Vereinten Nationen und des
internationalen Rechts, sicherzustellen,
dass Israel den Prinzipien des dem
internationalen Menschenrechts folgend
agiert, denen in dieser Konvention
Ausdruck verliehen wird.’’
e) ,,Mit 14 Ja- zu einer Gegenstimme:
Die Vereinten Nationen - besonders die
Generalversammlung der Vereinten
Nationen und der Sicherheitsrat der
Vereinten Nationen - sollten darüber
beraten, was zu tun ist, um die illegale
Situation zu beenden, die als Ergebnis
des Baus der Mauer und durch das damit
in Zusammenhang stehende Regime
entstanden ist; dabei sollte das
vorliegende
Gutachten Berücksichtigung finden.’’
Begründung des Gerichts - Das
Gutachten ist in drei Teile unterteilt:
Jurisdiktion und juristische
Zuständigkeit; Rechtmäßigkeit des Baus
einer Mauer in den besetzten
palästinensischen Gebieten; rechtliche
Folgen der Rechtsbrüche, die aufgedeckt
wurden.
Jurisdiktion und juristische
Zuständigkeit des Gerichts.
Das Gericht legt dar, dass, wenn ein
Gutachten verlangt wird, zuerst darüber
zu beraten ist, ob die Erstellung eines
solchen Gutachtens in seine juristische
Zuständigkeit fällt. Es stellt fest,
dass die Generalversammlung der
Vereinten Nationen die das Gutachten
durch die Resolution ES-10/14 vom 8.
Dezember 2003 angefordert hat, durch
Artikel 96 der Charta dazu befugt ist.
…
Das Gericht stellt fest, dass die
Generalversammlung der Vereinten
Nationen bei der Anforderung eines
Gutachtens von Seiten des IGH, seine
Kompetenzen wie sie in Artikel 12, § 1
der Charta beschrieben sind… nicht
überschritten hat.
Des Weiteren bezieht sich das Gericht
auf die Tatsache, dass die
Generalversammlung der Vereinten
Nationen die Resolution ES-10/14 auf
ihrer 10. Sondersitzung, die auf
Grundlage der Resolution 377A (V)
einberufen wurde (die Resolution sieht
vor, dass, wenn der Sicherheitsrat
seiner vorrangigen Verantwortung zur
Aufrechterhaltung des Friedens und der
Sicherheit nicht nachkommt, die
Generalversammlung der Vereinten
Nationen die Angelegenheit unverzüglich
beraten kann, um Empfehlungen an die
Mitgliedstaaten auszusprechen),
angenommen hat. Das Gericht befindet,
dass die Bedingungen, die in dieser
Resolution niedergelegt wurden,
zutrafen, als die 10. Sondersitzung
einberufen wurde, weil die
Generalversammlung der Vereinten
Nationen die Entscheidung, ein Gutachten
einzuholen, auf Grund der Tatsache traf,
dass der Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen nicht in der Lage war, eine
Resolution bezüglich des Baus der Mauer
zu treffen, weil eines der ständigen
Mitglieder dies mit seiner Gegenstimme
verhinderte.
Das Gericht weist das Argument zurück,
dass ein Gutachten im vorliegenden Fall
nicht abgegeben werden kann, weil die
Fragestellung, die in der Forderung nach
dem Gutachten aufgeworfen wird, keine
rechtliche ist.
Das Gericht betrachtet sich, kraft der
ihm zugewiesenen Jurisdiktion als
zuständig dafür, das verlangte Gutachten
abzugeben. Es erinnert daran, dass der
Mangel an Zustimmung eines Staates zu
seiner strittigen Jurisdiktion, keinen
Einfluss auf seine juristische
Zuständigkeit hat, ein solches Gutachten
abzugeben. Es fügt hinzu, dass das
Erstellen eines Gutachtens im
vorliegenden Fall nicht den Effekt habe,
das Prinzip der Zustimmung zu einer
juristischen Lösung zu umgehen, da die
Frage, die für die Generalversammlung
der Vereinten Nationen zu begutachten
ist, in einen viel breiteren
Bezugsrahmen eingebettet ist, als ihn
der bilaterale
israelisch-palästinensische Konflikt
darstellt und die Frage direkt die
Vereinten Nationen
betrifft.
Auch die Behauptung, dass das Gericht
davon Abstand nehmen soll, das Gutachten
zu erstellen, weil dieses eine
politische Verhandlungslösung des
israelisch-palästinensischen Konflikts
behindern könnte, weist das Gericht
zurück. Das Gericht kommt darüber hinaus
zu dem Schluss, dass es über genügend
Information und Beweise verfügt, um ein
Gutachten abzugeben und betont, dass es
Sache der Generalversammlung der
Vereinten Nationen ist, die
Brauchbarkeit dieses Gutachtens
einzuschätzen. Das Gericht kommt auf
Grundlage der vorstehenden Überlegungen
zu dem Schluss, dass es keinen
zwingenden Grund gibt, es von der Abgabe
des Gutachtens zu entbinden.
Rechtmäßigkeit des Baus einer Mauer in
den besetzten Gebieten durch Israel
Bevor das Gericht sich den rechtlichen
Konsequenzen des Baus der Mauer (der
Terminus, dessen sich auch die
Generalversammlung der Vereinten
Nationen bedient wird auch im Gutachten
benutzt, weil die anderen in Frage
stehenden Termini, wenn man sie im
physischen Sinne betrachtet, nicht mehr
zutreffen) zuwendet, wird es sich der
Frage widmen, ob der Bau der Mauer
internationalem Recht widerspricht.
Das Gericht stellt fest, welche Regeln
und Prinzipien des internationalen
Rechts für die Frage, die die
Generalversammlung aufgeworfen hat,
relevant sind. Das Gericht führt zuerst
die Prinzipien des Verbots der Androhung
oder des Einsatzes von Gewalt und die
Illegalität an, sich Territorium durch
solche Mittel anzueignen, die ihren
Widerhall im normalen internationalen
Recht finden; das Gericht bezieht sich
dabei auf Artikel 2, Paragraph 4 der
Charta der Vereinten Nationen und auf
die Resolution 2625 (XXV) der
Generalversammlung.
Das Gericht beruft sich des Weiteren auf
das Prinzip der Selbstbestimmung der
Völker, das der Charta innewohnt und das
durch die Resolution 2615 (XXV)
bestätigt wurde. In Bezug auf die
internationalen Menschenrechte legt das
Gericht die Haager Bestimmungen von 1907
zu Grunde, die Teil des normalen
internationalen Rechts geworden sind,
ebenso wie die Vierte Genfer Konvention
von 1949, die sich auf den Schutz von
Zivilisten in Kriegszeiten bezieht und
die auf die palästinensischen Gebiete
anzuwenden ist, die vor dem bewaffneten
Konflikt in 1967 östlich der
Demarkationslinie von 1949 (,,Grünen
Linie’’) lagen und von Israel im Laufe
dieses Konflikts besetzt wurden. Das
Gericht stellt des Weiteren fest, dass
bestimmte Instrumente zur Durchsetzung
der Menschenrechte (Internationales
Abkommen
über Zivile und Politische Rechte,
Internationales Abkommen über
Ökonomische, Soziale und Kulturelle
Recht und die Konvention der Vereinten
Nationen über die Rechte des Kindes) auf
die besetzten palästinensischen Gebiete
anzuwenden sind. |
Das Gericht untersucht, ob der Bau der
Mauer die oben genannten Regeln und
Prinzipien verletzt.
Dabei fällt zuerst auf, dass die Route
der Mauer, wie sie von der israelischen
Regierung festgelegt wurde, innerhalb
des ,,geschlossenen Gebietes’’ (zwischen
der Mauer und der ,,Grünen Linie’’) ca.
80 Prozent der Siedler, die in den
besetzten palästinensischen Gebieten
leben, einschließt. Das Gericht erinnert
daran, dass der Sicherheitsrat die
Politik Israels, Siedlungen auf diesem
Territorium zu errichten als ,,flagrante
Verletzung’’ der Vierten Genfer
Konvention bezeichnet hat und kommt zu
dem Ergebnis, dass die Errichtung dieser
Siedlungen einen Bruch internationalen
Rechts darstellt. Das Gericht zieht
darüber hinaus gewisse Befürchtungen in
Betracht, die ihm mitgeteilt wurden,
dass die Route der Mauer die künftige
Grenze zwischen Israel und Palästina
vorwegnehmen wird; das Gericht zieht des
Weiteren in Betracht, dass die Mauer und
das mit ihr in Zusammenhang stehende
Regime ,, ein ’fait accompli’ vor Ort
schaffen werden, das dauerhaft bestehen
bleiben könnte, in diesem Falle ...
würde (der Bau der Mauer) einer de facto
Annexion gleichkommen.’’
Das Gericht stellt fest, dass die Route,
die für die Mauer gewählt wurde, vor Ort
den illegalen Maßnahmen Ausdruck
verleiht, die von Israel eingeleitet
wurden, und vom Sicherheitsrat
hinsichtlich Jerusalems und der
Siedlungen verurteilt wurden und dass
die Route weitere Veränderungen in der
demographischen Zusammensetzung der
besetzten Gebiete nach sich ziehen wird.
Es gelangt zu der Auffassung, dass der
,,Bau der Mauer, zusammen mit den
Maßnahmen, die bereits zuvor ergriffen
wurden, das palästinensische Volk daran
hindert, sein Recht auf Selbstbestimmung
auszuüben und von daher einen Bruch der
Verpflichtungen Israels darstellt,
dieses Recht zu achten.’’
Das Gericht zieht die Information in
Betracht, die ihm bezüglich des
Einflusses des Baus der Mauer auf das
tägliche Leben der Einwohner der
besetzten palästinensischen Gebiete
vorgelegt wurden (Zerstörung oder
Requirierung von Privateigentum,
Beschränkung der Bewegungsfreiheit,
Konfiszierung landwirtschaftlich
genutzter Flächen, Abschneiden von
Wasserressourcen etc.).Es kommt zu dem
Ergebnis, dass der Bau der Mauer und das
mit ihm in Zusammenhang stehende Regime
den relevanten Bedingungen der Haager
Bestimmungen von 1907 und der Vierten
Genfer Konvention widersprechen, dass
sie die Bewegungsfreiheit der Einwohner
des Gebietes einschränken, die im
Internationalen Abkommen über Zivile und
Politische Rechte garantiert wird und
dass sie den betroffenen Personen die
Ausübung des Rechts auf Arbeit, auf
Gesundheit, auf Erziehung und einen
angemessenen Lebensstandard, wie im
Internationalen Abkommen für
Ökonomische, Soziale und Kulturelle
Rechte und in der Konvention der Rechte
des Kindes niedergelegt, verweigern. Zum
Schluss kommt das Gericht zu der
Auffassung, dass dieser Bau und das mit
ihm in Zusammenhang stehende Regime
zusammen mit der Errichtung von
Siedlungen die Tendenz in sich tragen,
die demographische Zusammensetzung in
den besetzten palästinensischen Gebieten
zu verändern und damit der Vierten
Genfer Konvention und den relevanten
Sicherheitsratsresolutionen
widersprechen.
Das Gericht bezieht in seine Betrachtung
ein, dass humanitäres Recht und
Instrumente zur Umsetzung der
Menschenrechte Klauseln oder
Einschränkungen enthalten, auf die man
sich von Seiten des Staates berufen
kann, unter anderen in Fällen, in denen
militärische Erfordernisse, nationales
Sicherheitsbedürfnis oder die
öffentliche Ordnung dies erfordern.
Das Gericht stellt fest, dass es nicht
der Überzeugung ist, dass der Verlauf,
den Israel für die Mauer gewählt hat,
notwendig war, um den
Sicherheitsinteressen zu entsprechen und
da keine dieser Klauseln anwendbar ist,
kommt es zu dem Schluss, dass der Bau
der Mauer ,,Verletzungen diverser
Verpflichtungen durch Israel darstellt,
denen es nach dem anzuwendenden
internationalen humanitären Recht und
den Instrumenten der Menschenrechte
unterworfen ist’’.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass
sich Israel nicht auf das Recht auf
Selbstverteidigung berufen kann ... Das
Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der
Bau der Mauer und das damit in
Zusammenhang stehende Regime
internationalem Recht widersprechen.
Rechtliche Konsequenzen der
festgestellten Verletzungen
Das Gericht unterscheidet zwischen den
rechtlichen Konsequenzen dieser
Verletzungen für Israel und für andere
Staaten.
In Bezug auf die oben stehenden
Ausführungen kommt das Gericht zu dem
Ergebnis, dass Israel das Recht des
palästinensischen Volkes auf
Selbstbestimmung und seine
Verpflichtungen nach humanitärem Recht
und den Bestimmungen der Menschenrechte
anerkennen muss. Israel muss die
Verstöße gegen seine internationalen
Verpflichtungen, die der Bau der Mauer
in den besetzten palästinensischen
Gebieten darstellt, beenden und muss
daher unverzüglich die Bauarbeiten an
der Mauer einstellen und die Teile
dieses Bauwerks abbauen, die in den
besetzten palästinensischen Gebieten
liegen und unverzüglich alle Gesetze und
Erlasse, die in Hinblick auf den Bau der
Mauer und die Errichtung der damit
zusammenhängenden Ordnung erlassen
wurden, aufheben oder außer Kraft
setzen... Israel muss Entschädigung für
jeglichen Schaden zahlen, der
natürlichen oder juristischen Personen
durch den Bau der Mauer zugefügt wurde.
In Bezug auf die rechtlichen
Konsequenzen für andere Staaten, kommt
das Gericht zu dem Schluss, dass alle
Staaten verpflichtet sind, die illegale
Situation, die Ergebnis des Baus der
Mauer ist, nicht anzuerkennen und keine
Hilfe zu leisten, die die Situation, die
durch den Mauerbau geschaffen wurde,
aufrechterhält. Das Gericht ist darüber
hinaus der Auffassung, dass alle Staaten
verpflichtet sind, in Respektierung der
Charta der Vereinten Nationen und des
internationalen Rechts, jedes Hindernis,
das als Ergebnis des Baus der Mauer für
die Ausübung des
Selbstbestimmungsrechtes des
palästinensischen Volkes besteht,
beseitigt wird.
Hinzu kommt, dass alle
Unterzeichnerstaaten der Vierten Genfer
Konvention verpflichtet sind, in
Respektierung der Charta und des
internationalen Rechts, sicherzustellen,
dass Israel sich in Einklang mit dem
internationalen humanitären Recht, wie
es in der Konvention dargelegt ist,
verhält.
Schließlich ist das Gericht der Ansicht,
dass die Vereinten Nationen und
besonders die Generalversammlung und der
Sicherheitsrat darüber beraten sollten,
welche Schritte erforderlich sind, um
die illegale Situation, die durch den
Bau der Mauer und das damit in
Zusammenhang stehende Regime entstanden
ist, zu beenden; das vorliegende
Gutachten sollte dabei in angemessener
Weise Berücksichtigung finden.
Das Gericht schließt seine Ausführungen
mit dem Hinweis, dass der Bau der Mauer
in einen breiteren Kontext gestellt
werden muss. In dieser Hinsicht stellt
das Gericht fest, dass Israel und
Palästina ,,verpflichtet sind, die
Regeln des internationalen humanitären
Rechts ohne jeden Vorbehalt
einzuhalten’’. Nach Auffassung des
Gerichts kann die tragische Situation in
der Region nur beendet werden, wenn alle
relevanten Beschlüsse des
Sicherheitsrates nach bestem Wissen und
Gewissen umgesetzt werden. Das Gericht
lenkt die Aufmerksamkeit der
Generalversammlung auf die
,,Notwendigkeit ... Anstrengungen zu
unternehmen, um so schnell wie möglich
auf der Grundlage internationalen Rechts
eine Verhandlungslösung für die
ungelösten Probleme zu ereichen und
einen palästinensischen Saat zu
errichten, der Seite an Seite mit Israel
und seinen anderen Nachbarn existiert,
und Frieden und Sicherheit für alle in
der Region bringt’’.
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Das Palästina Portal
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