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Pax Christi International – Landrechte der Beduinen

 Vieux Marché aux Grains, 21, 1000 Bruxelles, Belgium

 Die Landrechte der Minorität der Beduinen in Israel

 Geschriebene Stellungnahme von Pax Christi International Zur 15. Session des Un-Rates für Menschenrechte 13. September bis 1. Oktober 2010 Agenda Nr. 3

 

 

1. Einleitung

 

Pax Christi International möchte die Aufmerksamkeit des Rates für Menschenrechte auf die grobe und systematische Verletzung der Landrechte der Beduinen-Minderheit im Staate Israel lenken;  diese sind  durch  internationales Recht garantiert . Seit bereits dutzenden Jahren schließt die staatliche Planung in Israel die Beduinen in der Politik für Entwicklung und Verwirklichung von Landzuteilung, Zonenbildung und Konstruktion im Negev systematisch aus. 

 

Obwohl die Beduinendörfer im Negev ihre Existenz vor dem ersten Masterplan Israels in den späten 1960erjahren nachweisen, wurden diese Dörfer in ihren ursprünglichen Plänen systematisch ausgeschlossen. Alle Gebäude dieser Gemeinden werden deshalb gemäß Israels Planungs- und Baugesetz als illegal bezeichnet,  und geben damit den israelischen Behörden eine legale Entschuldigung dafür, dass sie diese Dörfer nicht in das nationale Elektrizitäts- und Wassernetz einfügen, oder zumindest für eine elementare Infrastruktur aufkommen. Als Ergebnis davon sind  annähernd 160.000 Beduinen im Negev gezwungen, in nicht anerkannten Dörfern unter verheerenden Umständen zu leben, was eine schwerwiegende Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte darstellt.(1)

 

Seit den 1970ern begannen die israelischen Behörden, Beduinenwohnungen in den nicht anerkannten Dörfern zu demolieren. Allem Anschein nach  wurde Israels Zerstörungskampagne während der letzten Jahre intensiviert. (Die in diesem Absatz genannte Anzahl der Demolierungen bezieht sich nur auf die Jahre  2008 bis 2010. Die  von Human Rights Watch durchgeführte Liste bringt zur Kenntnis, dass die Rate an Demolierungen mindestens seit 2005 im Steigen begriffen ist.) (2)  2008 wurden 225 illegale Beduinenwohnungen zerstört. 2009 sah gegenüber dem vorhergehenden Jahr eine Zunahme: 254 zerstörte Wohnungen. Im Januar 2010 haben die israelische  Land-Administration, das Ministerium für Innere Angelegenheiten und der Südbezirk der israelischen Polizei gemeinsam beschlossen, die Zerstörungsrate von illegalen Gebäuden von Beduinengemeinden im Negev zu verdreifachen. Für dieses Jahr ist die Zerstörung von 700 illegalen Bauten und das Tiefpflügen von 900 ha Land (um einen Neubau zu verhindern) vorgesehen. (3)

 

 

 

 

1         HRW, Off the Map Land and Housing Rights Violations in Israel’s Unrecognized  Bedouin Villages, HRW-Bericht, vol.20, Nr.5, März 2008, S.2

2         Ebenso, S.57-58

3         Yagna Y., Israel verdreifacht Zerstörungsrate von illegalen Beduinenbauten, in Haaretz, Berichte, 18.2.2010

 

 

Israelische Beamte behaupten, dass sie nur die Durchsetzung von Zonen- und Gebäude-Kodices erzwängen. Die Tatsache jedoch, dass sie nur gegen Beduinenwohnungen vorgehen und illegale Bauten von jüdischen Bewohnern systematisch übersehen oder im Nachhinein  legalisieren, deutet darauf hin, dass Tel Aviv aktuell mehr mit der Stärkung seiner Kontrolle über den Negev aus strategischen Gründen beschäftigt ist, unter anderem durch die Veränderung des demographischen Gleichgewichts in der Gegend. (4)

 

Die Notlage der Beduinen-Minderheit im Negev dürfte fortdauern, wenn die Internationale Gemeinschaft versäumt, in dieser Sache zu reagieren. Daher glauben wir sehr  stark, dass der Menschenrechtsrat der UNO Israel drängen muss, seine diskriminierende Landpolitik  zur Übereinstimmung mit dem Internationalen Gesetz zu verändern.

 

2. Isreals Verpflichtungen unter Inernationalem Gesetz

 

2.1 Internationales Übereinkommen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR)

 

Die Rechte der Beduinen im Negev sind durch das internationale Gesetz garantiert. Eine Überschau über diese garantierten Rechte enthüllt schmerzlich die Diskrepanz zwischen der Theorie und der harten Wirklichkeit. Gleichzeitig bildet diese die Basis, auf der die Internationale Gemeinschaft und die israelischen Behörden handeln sollten.

 

Israel hat 1991 das Internationale Übereinkommen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert, das das Recht auf angemessene Wohnung, Privatsphäre, Schutz vor gewaltsame Ausweisungen und die Freiheit der Wahl des Wohnortes garantiert. Darüber hinaus wird im  Art. 2, § 2 des Übereinkommens unterstrichen,  dass die Parteien des Staates garantieren müssen, dass diese Rechte ohne Diskriminierung umgesetzt werden müssen.

 

Artikel 11.1: „Die Parteien des Staates anerkennen im  gegenwärtigen Übereinkommen  das Recht aller auf einen entsprechenden Lebensstandard für die eine Person  und ihre Familie, einschließlich entsprechender Ernährung, Bekleidung und Wohnung,  und eine  kontinuierliche Verbesserung des Lebensstandards. Die Parteien des  Staates  werden entsprechende Schritte tun, um die Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen und zu diesem Effekt die wesentliche Bedeutung internationaler Zusammenarbeit, basierend auf freier Vereinbarung anerkennen.“ (5)

 

Artikel 2.2: „Die Parteien der Staates übernehmen es,  das gegenwärtige Übereinkommen gemäß der  Garantie, dass die Rechte, die im vorliegenden Übereinkommen aufgezählt sind, ohne jegliche Diskriminierung von Rasse, Farbe, Sex, Sprache, Religion, politischer oder anderer Meinung,  nationalen oder sozialen Ursprung, Besitz, Status der Geburt oder anderen, exekutiert werden.“( 6)

 

2.2: Allgemeine Kommentare Nr. 4 und Nr.7: Das Recht auf entsprechende Wohnung (Art. 11 (1) des Übereinkommens)

 

In seinem allgemeinen Kommentar Nr. 4 und Nr.7 arbeitete das Komitee über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das das Einverständnis der Parteien des Staates mit dem ICESCR überwacht,  weiter an Artikel 11, § 1 des Übereinkommens. Diese Kommentare sorgen für einen mehr detaillierten Überblick über die Rechte, die Israel  auszuführen versäumt.

 

In § 7 des allgemeinen Kommentars Nr.4  betont das Komitee, dass das Recht auf Wohnung als das Recht an einem Ort in Sicherheit, Frieden und Würde leben zu können, zu betrachten ist. Die Beduinen in nicht anerkannten wie auch in anerkannten Dörfern sind jedoch gezwungen, unter

Umständen zu leben, die bei weitem nicht sicher, friedlich oder der Würde entsprechend sind. (7)

 

4         HRW, Off the Map Land and Housing Rights Violations in Israel’s Unrecognized Bedouin Villages, HRW-Bericht, Bd 20, Nr.5, März 2008, S.3

5         International Covenant on Economic, Social and Clutural Rights, Art. 11, §1

6         Ebenso, Art.2, § 2

7         Allgemeiner Kommentar Nr.4: The Right to adequate hjousing (Art.11 (1) des Übereinkommens,  §7

 

Darüber hinaus haben sie einen unverhältnismäßigen Mangel an sicherem Bleiberecht, das zu gewähren der Staat Israel klar verfehlt. Jedoch setzt § 8a fest, dass „alle Personen einen Grad von Bleibesicherheit besitzen, der gesetzlichen Schutz gegen gewaltsame Ausweisungen, Schikanen oder andere Bedrohungen garantiert“, und dass die staatlichen Parteien sofortige Maßnahmen ergreifen sollten, um den Individuen und Gruppen, die einen solchen Schutz brauchen, legales Bleiberecht zu gewähren. (8)  Zusätzlich fordert § 8e, dass der Zugang zu mehr Land für benachteiligte Gruppen ein zentrales Ziel der Politik werden solle. (9)   

 

Gewaltsame Ausweisungen sind die zentralen Themen beider Kommentare. § 13 von Kommentar Nr.4

regt an, dass staatliche Parteien sicherstellen müssen, dass alle durchführbaren Alternativen in Beratung mit den betroffenen Personen oder Gruppen erwogen werden, und dass alle betroffenen Individuen das Recht auf entsprechende Entschädigung haben. (10)   § 18 geht noch einen Schritt weiter:

Beispiele von gewaltsamer Ausweisung  sind prima facie unvereinbar mit den Forderungen des Übereinkommens, und können nur als extreme Ausnahmen gerechtfertigt werden und in Übereinstimmung mit den relevanten Prinzipien des  internationalen Rechts.( 11)  Der allgemeine Kommentar Nr. 7 bezieht sich ausnahmslos auf gewaltsame Ausweisung; § 14 stellt fest, dass in Fällen, wo Ausweisung berechtigt ist, diese nach Einwilligung  mit dem internationalen Menschenrechts-Gesetz zu geschehen hat, und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Prinzipien von Vernunft und Verhältnismäßigkeit. (12)  § 15 hat zum Schwerpunkt den Schutz im Vorgehen, der durch die staatlichen Parteien zur Verfügung stehen, soll in Hinblick auf gewaltsame Ausweisungen wie: Gelegenheiten für ehrliche Beratung  der Betroffenen, entsprechende und vernünftige Benachrichtigung vor dem Datum der vorgesehenen Ausweisung, das Vorsehen legaler Entschädigungen und legaler Hilfe für Personen, die Rechtshilfe bei Gericht suchen. (13)  Wie in § 16 angeführt, sollten Ausweisungen nicht dazu führen, dass Menschen heimatlos oder verwundbar bis zur Verletzung anderer Menschenrechte werden. Weiters müssen staatliche Parteien alle passenden Maßnahmen treffen, um entsprechende alternative Wohnungen oder den Zugang zu produktivem Land zu sichern. (14)

 

Wenn man sich die zahlreichen, gut dokumentierten Berichte von Ausweisung und Zerstörung der Wohnungen der Beduinen im Negev vornimmt, kann man nur schließen, dass der Staat Israel keine der  genannten Verpflichtungen  erfüllt. Die einzelnen Personen erhalten keinerlei Entschädigung für zerstörte Objekte, noch gibt es wirksame Wiedergutmachungen vom Gesetz her, und es wird stark abgeraten, den Fall vor Gericht zu bringen. Hauszerstörungen, nur weil es keine Baubewilligung gibt,  sind nach jeder Definition unverhältnismäßig und unvernünftig, besonders, weil der Eigentümer keine wie immer geartete Gelegenheit hat,  eine solche Bewilligung zu erhalten. Zusätzlich: Die Beduinen erhalten als Bewohner der nicht anerkannten Dörfer kaum eine Vorankündigung  der geplanten Zerstörung, und häufig wissen sie überhaupt nicht, ob der Demolierungsbefehl dann tatsächlich ausgeführt wird. In vielen Fällen führen die Ausweisungen für die Bewohner zur Wohnungslosigkeit , weil die israelischen Behörden es unterlassen, entsprechende Ersatzwohnungen zur Verfügung zu stellen. (15)

 

Israel verletzt systematisch die Land- und Wohnrechte der Minderheit der Beduinen, wie sie im Internationalen Recht garantiert sind.  Deshalb plädieren wir beim Rat für Menschenrechte,  Israel zu drängen,  sich an die Prinzipien zu halten,  die es einzuhalten versprochen hat.

 

8         ebenso, § 8 (a)

9        ebenso, § 8 €

10     ebenso, § 13

11     ebenso, § 18

12     Allgemeiner Kommentar Nr.7: The right to adequate housing (Art. 11 (1), § 14

13    ebenso, § 15a, b, g und h 

14     ebenso, § 16

15     HWR, Off the Map Land and Housing Rights Violation ... HWR-Bericht, Bd 20, Nr.5, März

      2008, <s. 98-103  

 

 

Pax Christi International empfiehlt dem Rat für Menschenrechte und seinen Mitgliedstaaten, den Staat Israel zu drängen:

 

  1. eine unabhängige Kommission einzusetzen, um in Bezug auf die Volksgruppe der Beduinen u Landzuweisung, Planung und Hauszerstörungen zu untersuchen und Ordnung zu schaffen.. Diese Kommission soll ihre Berechtigung von Israels Verpflichtungen gegenüber den internationalen Menschenrechten herleiten;

 

      2.   transparente und gerechte Kriterien für die Schaffung neuer oder die Anerkennung neuer 

            Wohnstätten einzurichten;

 

3.    starke gesetzliche Garantien für die Einbeziehung der Beduinen in den Planungsprozess zu

       schaffen;

 

4.        Gesetze zu schaffen, die die Bleibesicherheit für die Beduinen gewährleisten;

 

      5.    den UN-Spezialberichterstatter für entsprechende Wohnmöglichkeiten und den Spezial-

             Berichterstatter für die Situation der Menschenrechte und fundamentalen Freiheiten für die

            indigene Bevölkerung einzuladen, den Fall zu untersuchen und Empfehlungen zu geben.

 

     Pax Christi International empfiehlt dem Rat für Menschenrechte folgendes:

 

     6.  Die Israelische Regierung soll über die ständigen Ausweisungen und Demolierungen der          

          Wohnungen der Beduinen im Negev zur Rede gestellt werden.

 

     7.  Der Spezialberichterstatter der UNO für entsprechende Wohnmöglichkeiten und der      

         Spezialberichterstatter für die Situation der Menschenrechte und fundamentalen Freiheiten der

         indigenen Bevölkerung sollten den Negev besuchen, um den Fall zu untersuchen und die   

         notwendigen Empfehlungen zu geben.

 

 


 

 

 

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